Das Kernenergiehaftpflichtgesetz (KHG) regelt die Haftungsfragen bei möglichen Nuklearschäden in der Schweiz. Dafür aufkommen muss der Betreiber der Anlage.
Das Kernenergiehaftpflichtgesetz
Der Betreiber einer Kernanlage haftet unbegrenzt mit seinem ganzen Vermögen. Diese und andere Haftungsfragen rund um mögliche Nuklearschäden werden im Kernenergiehaftpflichtgesetz geregelt.
Das schweizerische Kernenergiehaftpflichtgesetz von 1983 wurde in den vergangenen Jahren total revidiert. Die Arbeiten dazu wurden 2008 abgeschlossen und vom Parlament verabschiedet. Die Revision wurde unter anderem dazu benutzt, den Opferschutz zu verbessern und das Gesetz an die revidierten internationalen Haftungsübereinkommen anzupassen. Dies war auch die Voraussetzung für die im März 2009 erfolgte Ratifizierung von zwei internationalen Übereinkommen im Bereich der Kernenergiehaftpflicht, durch die Schweiz. Diese Abkommen dienen der internationalen Harmonisierung und Vereinfachung der Entschädigungsverfahren. Der Grundsatz der unbegrenzten Haftung der Betreiber von Kernanlagen und der Deckungssumme von einer Milliarde Franken hatten bisher eine Ratifizierung der internationalen Kernenergiehaftungsabkommen verunmöglicht.
Die internationale Staatengemeinschaft hat sich im Rahmen der revidierten Übereinkommen von Paris und Brüssel auf eine wesentliche Erhöhung der Deckungssumme geeinigt. Neu beträgt die minimale Deckungssumme für den Betreiber eines Kernkraftwerks mindestens 700 Millionen Euro, was in etwa der bisherigen schweizerischen Versicherungssumme von 1,1 Milliarden Franken entspricht. Dazu kommen weitere 500 Millionen Euro, die der jeweilige Standortstaat versichert. Mit der Revision des Kernenergiehaftpflichtgesetzes wurde die Deckungssumme dem internationalen Standard entsprechend pro Kernkraftwerk in der Schweiz auf 1,8 Milliarden Franken erhöht. Dazu kommen 10% für Zinsen und Verwaltungskosten.
Das neue Kernenergiehaftpflichtgesetz kann jedoch erst in Kraft gesetzt werden, wenn die internationalen Abkommen von mindestens zwei Drittel der 15 Unterzeichnerstaaten ratifiziert wurden. Diese Voraussetzung dürfte jedoch schon bald erfüllt sein. In der Zwischenzeit sind hierzulande die Arbeiten zu einer neuen Kernenergiehaftpflichtverordnung im Gange. Diese soll vorausslichtlich 2010 verabschiedet, und anschliessend zusammen mit dem revidierten Haftpflichtgesetz in Kraft gesetzt werden.
Weitere Informationen und Dokumente zum Kernenergiehaftpflichtgesetz gibt es beim Bundesamt für Energie (BFE).
